Satzung der TSG Wilhelmsdorf e.V.
Stand 04.05.2018
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins
Der im Jahre 1960 gegründete Verein ist unter dem Namen Turn- und Sportgemeinschaft Wilhelmsdorf in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen und hat den Namenszusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Wilhelmsdorf.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbund. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend und der Förderung der Kultur, und der Förderung und Integration von Menschen mit geistiger und körperlicher Behinderung zu dienen. Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kultur und der freien Jugendhilfe.
Der Vereinszweck wird verwirklicht hauptsächlich durch einmalige, mehrmalige und regelmäßige Veranstaltungen und Angebote im Bereich des Sports, der Kultur und insbesondere der Jugend.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Gesamtausschuss kann jedoch im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung und/oder eine Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) beschließen.
Es darf jedoch keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.
§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder), juristische Personen und Vereine (außerordentliche Mitglieder) sein.
- Erwerb der Mitgliedschaft
Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines Aufnahmeantrages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten.
1.a) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. eines Quartals, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitgliedsdauer beträgt ein Jahr.
1.b) Der Beginn der Mitgliedschaft eines außerordentlichen Mitglieds wird durch besondere Vereinbarung zwischen außerordentlichem Mitglied und Vorstand des Vereins festgelegt.
1.c) Personen, die sich um die Förderung der TSG Wilhelmsdorf und des Sports besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands oder des Gesamtausschusses von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, sie sind beitragsfrei. - Verlust der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes.
2.a) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitgliedes endet durch Tod, oder Ausschluss.
2.aa) Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis spätestens 30.09. und wird mit Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam, sofern die Mindestmitgliedsdauer von einem Jahr bis dahin erfüllt ist.
2.b) Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
2.bb1) mit der Zahlung eines Beitrags für länger als ein Jahr im Rückstand ist
2.bb2) Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
2.bb3) Anordnung oder Beschlüsse der Vereine nicht befolgt oder
2.bb4) sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitgliedes.
2.c) Die Beendigung der außerordentlichen Mitgliedschaft ergibt sich aus der zwischen dem außerordentlichen Mitglied und Verein getroffenen Vereinbarung.
§ 3 Beiträge
Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.
- ordentliche Mitglieder
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten; die Höhe der Beiträge und Aufnahmegebühr wird von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig; sie können jedoch auch viertel- und halbjährlich bezahlt werden. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden. - außerordentliche Mitglieder
Die Beiträge der außerordentlichen Mitglieder werden durch besondere Vereinbarungen zwischen außerordentlichem Mitglied und dem Vorstand des Vereins festgesetzt. - Der Beitrag für den Gesamtverein (Vereinsbeitrag) wird regelmäßig dynamisch angepasst. Über die Höhe und den Rhythmus der Anpassung wird in der Beitragsordnung durch den Gesamtausschuss entschieden.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- ordentliche Mitglieder
Jedes über 16 Jahre alte ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in Hauptversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu den Bedingungen der Abteilungen zu benutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins nach Maßgabe der Abteilungsbestimmungen Leibesübungen treiben. - außerordentliche Mitglieder
das außerordentliche Mitglied ist berechtigt, nach Maßgabe der vom Vorstand gefassten Beschlüsse bestimmte Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. Es steht ihnen das Recht zu, an den Hauptversammlungen teilzunehmen. Versicherungsschutz besteht wie bei den ordentlichen Mitgliedern über den Württembergischen Landessportbund. - Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z. B. Beendigung der Schulausbildung, etc.) - Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Ziffer 3 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Hauptversammlung
2. Der Gesamtausschuss
3. Der Vorstand
§ 6 Hauptversammlung
- Im ersten Vierteljahr jedes Geschäftsjahres soll die ordentliche Hauptversammlung durchgeführt werden. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Wilhelmsdorf unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind, einberufen.
- Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:
2.a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands und der Abteilungsleiter.
2.b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer
2.c) Entlastung des Vorstands und der Mitglieder des Gesamtausschusses.
2.d) Beratung und Beschlussfassung über vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachte Angelegenheiten.
2.e) Wahl und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder ohne besonderen Aufgabenbereich des Gesamtausschusses.
2.f) Bestätigung der Abteilungsleiter und Jugendleiter und deren Stellvertreter, Wahl der Kassenprüfer.
2.g) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen (Ausnahme §3, Ziffer 2).
2.h) Berufung gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstands.
2.i) Ernennung von Ehrenmitgliedern
2.k) Entscheidungen über Beschwerden der Mitglieder gegen Beschlüsse des Gesamtausschusses.
2. l) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwilliger Auflösung des Vereins - Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung einzureichen.
- Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einberufen, hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse der Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller Stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
- Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins erfordern eine Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
- Sollten aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamtes Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die notwendigen redaktionellen Änderungen der Satzung vorzunehmen.
- Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellvertretenden Vorsitzenden, zu unterschreiben.
- Für die weiteren Förmlichkeiten des Ablaufs und der Beschlussfassung (einschl. Wahlen) ist die Geschäftsordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen ist, maßgeblich.
§ 7 Gesamtausschuss
- dem Gesamtausschuss gehören an:
1.a) die Mitglieder des Vorstands
1.b) 3 Mitglieder ohne besonderen Aufgabenbereich
1.c) die in den Abteilungen gewählten Abteilungsleiter und Jugendleiter
Im Verhinderungsfalle können die gewählten Stellvertreter an den Sitzungen des Gesamtausschusses mit Sitz und Stimme teilnehmen. Jedes Mitglied des Gesamtausschusses hat eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig. Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre, die übrigen Mitglieder des Gesamtausschusses auf ein Jahr gewählt. Jedes Mitglied bleibt solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes beruft der Gesamtausschuss den Nachfolger, wenn die nächste Hauptversammlung nicht binnen drei Monaten stattfindet; in der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich. - dem Gesamtausschuss obliegt;
2.a) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan
2.b) Beschlussfassung über Beschwerden von Mitgliedern gegen Beschlüsse des Vorstands
2.c) Beschlussfassung über die Ordnung des Vereins - Über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Gesamtausschusses gilt § 6, Ziffer 6 entsprechend.
- Die Sitzungen des Gesamtausschusses sind vom 1. Vorsitzenden oder einem der stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich oder telefonisch einzuberufen, Tageordnung und die Gegenstände der Beschlussfassung brauchen nicht bekannt gegeben zu werden.
§8 Vorstand
- Den Vorstand bilden
1.a) Der 1. Vorsitzende
1.b) die ein bis drei stellvertretenden Vorsitzenden
1.c) der Kassenwart
1.d) der Schriftführer
1.e) weitere Vorstandsmitglieder für Ressorts wie z. B. technische Leitung, Gesamtjugendleitung, Öffentlichkeits-, Pressearbeit, Mitgliederverwaltung, etc.
Für die Belegung aller Ressorts gemäß e. sind mindestens zwei maximal sechs Personen zu wählen.
1.2) Der Vorstand bildet aus seinen Reihen einen geschäftsführenden Vorstand, der mindestens aus drei Vorstandsmitgliedern besteht. Davon müssen mindestens zwei Mitglieder vertretungsberechtigt nach § 8.4. der Satzung sein. - Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.
- Von den Mitgliedern des Vorstandes sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
3.a) Breiten- und Leistungssport
3.b) Jugendliche
3.c) Öffentlichkeitsarbeit
3.d) Finanz-, Steuer- und Vermögensfragen
3.e) Fragen des Vereinsheimes und der Platzanlagen
Das Nähere regelt die Geschäftsführung. Vom Vorstand kann ein Geschäftsführer gestellt werden, der dem Vorstand beratend angehört.
Die Hauptversammlung kann verdienten Persönlichkeiten mit der Ehrenmitgliedschaft Sitz und Stimme im Vorstand verleihen. - Der 1. Vorsitzende, die ein bis drei stellvertretenden Vorsitzenden und der Kassenwart, sind, der Vorstand im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei von ihnen vertreten gemeinschaftlich den Verein.
- a) Die Organe des Vereins können beschließen, dass für bestimmte Aufgabenbereiche »Ausschüsse beim Vorstand« gebildet werden.
5.b) Der Vorstand kann bei Bedarf sachkundige Persönlichkeiten berufen, die den Verein bei der Verwirklichung außerordentlicher Aufgaben fachlich unterstützen. Diese Beiräte können bei Bedarf an den Sitzungen des Vorstands und Gesamtausschusses beratend teilnehmen. - Über die Einberufung der Vorstandssitzung, sowie über die Protokollierung und Beurkundung der Beschlüsse des Vorstands gilt §7, Ziffer 3 und 4 entsprechend. Der Vorstand tagt bei Bedarf, einmal monatlich soll er jedoch mindestens einberufen werden.
§ 9 Ordnungen des Vereins
Zur Durchführung dieser Satzung gibt sich der Verein eine Geschäftsordnung, eine Finanzordnung, eine Jugendordnung, eine Ehrenordnung, eine Datenschutzordnung sowie eine Rechts- und Verfahrensordnung, die vom Gesamtausschuss zu beschließen sind.
§ 10 Strafbestimmungen
Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der Vorstand kann gegen Vereinsanghörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen:
a. Verweis
b. Zeitlich begrenztes Verbot der Teilname am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins.
c. Ausschluss (s. §2.2a.bb). Das Nähere regelt die Rechts- und Verfahrensordnung.
d. Geldstrafen bis 260,00 €.
§ 11 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei oder drei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch dem Gesamtausschuss angehören dürfen.
Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des Vereins sowie die Kassenführung der Abteilungen sachlich und rechnerisch prüfen. Diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener, übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 12 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtausschusses gegründet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbständig, können aber auch in Ausnahmefällen als eigenständige juristische Personen z.B. eingetragene Vereine gegründet werden. Von diesen juristischen Personen ist in deren Satzung, die Satzung der TSG Wilhelmsdorf ausdrücklich anzuerkennen.
- 1. Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter und Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsbeschluss). Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen.
2.2. Die Abteilung kann auch durch den Vereinsvorstand geleitet werden. - Die Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des §6 der Satzung entsprechend. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.
- Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten fachlich unter eigener Verantwortung. Ihre Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Finanzielle Verpflichtungen (Mietverträge etc.), die über das Beitragsaufkommen der Abteilungen hinausgehen dürfen von den Abteilungsleitern nicht selbständig eingegangen werden.
- Über die Abteilungsversammlung und Abteilungsausschusssitzung ist der Vorstand rechtzeitig vorher zu informieren. Die Vorstandsmitglieder haben Rede und Stimmrecht bei den Abteilungsversammlung und den Abteilungsausschusssitzungen.
- Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Kassenwart des Gesamtvereins oder einem anderen Vorstandsmitglied geprüft werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung den Mitgliedern angekündigt ist. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen an die Gemeinde Wilhelmsdorf, die es unmittelbar und ausschließlich zur gemeinnützigen Förderung des Sports in der Gemeinde Wilhelmsdorf zu verwenden hat.
§14
Diese Satzung tritt an die Stelle der bisherigen und mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.